Statuten
SVP
Schweizerische Volkspartei Altendorf
7.4.2000
revidiert 7. April 2003
I. NAME UND ZWECK
Art. 1
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Altendorf (SVP) besteht gemäss Artikel 60 ff des ZGB eine selbständige Partei in der Rechtsform eines Vereins.
Die SVP Altendorf ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei Kanton Schwyz
Art. 2
Die SVP Altendorf vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten. Sie verfolgt folgende Hauptziele:
- die Förderung eines gesunden Staates;
- die Förderung eines gesunden Staatsfinanzhaushaltes;
- die Sicherstellung von Wohlergehen, Ordnung und Recht;
- das Bekenntnis zum demokratischen Staatswesen und seinen Einrichtungen;
- die Vertretung nach aussen der in den Programmen und Richtlinien festgelegten Grundsätze.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Die SVP Altendorf besteht aus Einzelmitgliedern. Diese sind automatisch auch Mitglied der SVP des Kantons Schwyz.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben.
Ein abweisender Entscheid kann an die Generalversammlung weitergezogen werden.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt kann unter Wahrung einer zweimonatigen Frist durch schriftliche Erklärung auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen und schulden die Beiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft
Art. 5
Handelt ein Mitglied gegen die Interessen der Partei, so kann es auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit Zweidrittels - Mehrheit ausgeschlossen werden.
Der Betroffene hat das Recht, sich vor der Versammlung zu rechtfertigen. Der Betroffene hat das Recht, sich an die übergeordnete Stelle, an die kantonale Partei zu wenden.
Art. 6
Jedes Mitglied hat gleiche Stimm- und Antragsrechte und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.
Die Mitglieder haben die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Art. 7
Die Partei erhebt von den Einzelmitgliedern einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Generalversammlung ist auch berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben.
III. ORGANE
Art. 8
die Organe der SVP Altendorf sind:
a) die Generalversammlung
b) die Parteiversammlung
c) der Parteivorstand
d) die Rechnungsrevisoren
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Parteiorgan. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassiers, Sekretärs, der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes und der Rechnungsrevisoren.
b) Genehmigung des Partei - Programms
c) Stellungnahme zu Wahlen, Gesetzesvorlagen und anderen öffentlichen Fragen
d) Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und des Jahresberichtes
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge
(je höchstens Fr. 100.--)
f) Beschluss über Anträge von Mitgliedern
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Erledigung von Rekursen gegen Beschlüsse des Parteivorstandes
i) Annahme und Revision der Statuten
j) Auflösung der Partei
Art. 10
Die Generalversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Parteivorstand einberufen.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangen.
Zeitpunkt und Traktanden sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
b) Parteiversammlung
Art. 11
Die Parteiversammlung ist für besondere Veranstaltungen der Partei vorgesehen.
Sie nimmt Stellung zu wichtigen, aktuellen, politischen und wirtschaftlichen Fragen und sie beschliesst Parolen.
c) Parteivorstand
Art. 12
Der Parteivorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Kassier
e) besondere Funktionsträger / Mandatsträger
f) höchstens 4 weitere Mitglieder
Im übrigen konstituiert sich der Parteivorstand selbst.
Art. 13
Der Parteivorstand wird auf Anordnung des Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn vier Mitglieder es verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der Parteiversammlung gewählten Mitglieder anwesend ist.
Art. 14
Die Führung der Partei obliegt dem Parteivorstand. Dieser hat zu allen Geschäften abschliessend Stellung zu nehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
Zudem hat der Parteivorstand die Geschäfte für die Generalversammlung und die Parteiversammlungen vorzubereiten und die Beschlüsse der Generalversammlung und der Parteiversammlungen auszuführen.
Er kann Sachverständige beiziehen und Spezialkommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. Er legt im weiteren die Pflichtenhefte für die einzelnen Funktionen im Parteivorstand fest.
d) die Rechnungsrevisoren
Art. 15
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und Ueberwachen die Rechnungsführung. Sie stellen der Generalversammlung Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.
IV. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 16
Die Mitglieder sämtlicher Organe werden auf zwei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Präsidenten, Aktuars, eines Rechnungsrevisors und zwei Beisitzer beträgt im Jahr der Statutengenehmigung ein Jahr.
Die Parteiorgane konstituieren sich mit diesem Vorgehen zur Hälfte jedes Jahr.
Art. 17
Die durch die Statuten gewährleisteten Begehren auf Einberufung der Organe sind schriftlich zu begründen.
Art. 18
Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangen.
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.
Bei Abstimmungen gilt das einfach Mehr. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Die jeweilige Einladung gilt als Stimmausweis.
Art. 19
Für die Partei und den Parteivorstand zeichnen der Präsident oder in dessen Verhinderung der Vizepräsident und der Sekretär kollektiv zu zweien. Bei Beschlüssen mit finanziellen Konsequenzen der Präsident, Vizepräsident und Kassier.
V. REVISION DER STATUTEN UND AUFLÖSUNG DER PARTEI
Art. 20
Eine Revision der Statuten kann von der Generalversammlung mit Zweidrittels - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Der Wortlaut der Statutenrevision ist in der Einladung bekannt zugeben.
Anträge auf Auflösung der Partei müssen einen Monat vor der Generalversammlung dem Parteivorstand eingereicht werden.
Die Auflösung der Partei kann nur erfolgen, wenn sich drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen.
Die Auflösung der Partei wird durch den Parteivorstand vollzogen.
Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Generalversammlung.
Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung der SVP Altendorf am 7.4.2000 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Die Statuten von 1988 werden als ungültig erklärt und sind mit dieser Fassung ersetzt.
Der Präsident: Der Sekretär:
Unterschrift: Franco Lucca Unterschrift: Margrith Keller